Unternehmen arbeiten in vielen Bereichen miteinander zusammen, sodass Verbindlichkeiten aus Waren und Dienstleistungen zu den finanziellen Verpflichtungen deutscher Unternehmen gehören. Dabei spielt vor allem die Umsatzsteuer eine große Rolle dahingehend, welche Regeln bezüglich der Buchführung im Rahmen von solchen Verbindlichkeiten gelten.
Warum die Umsatzsteuer eine zentrale Rolle bei Verbindlichkeiten einnimmt
In der Regel unterliegen Unternehmen der Umsatzsteuerpflicht. Das bedeutet, dass sie ihre Umsätze mit dieser Steuer belegen müssen. Dies gilt sowohl bei der Erbringung von Dienstleistungen als auch beim Verkauf von Waren. Weiterhin ist die Abgabe von Umsatzsteuer unabhängig davon, um welche Art von Unternehmer es geht. Sowohl Personengesellschaften als auch juristische sowie natürliche Personen müssen Umsatzsteuer abführen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen anbieten. Nur wer von der Kleinunternehmerreglung Gebrauch macht und bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet, muss diese Steuer nicht abführen, weil die Umsatzsteuerpflicht in diesem Fall nicht greift. Die Umsatzsteuer ist aber nicht nur deshalb wichtig, weil sie so ziemlich jedes Unternehmen betrifft, sondern auch wegen der großen Auswirkungen, die sie auf die Buchführung, Steuererklärungen sowie ganz grundsätzlich auf die finanzielle Transparenz von Unternehmen hat.
Höhe der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist nicht immer gleich hoch. Viele Produkte werden mit einer Umsatzsteuer in Höhe von 19 % belegt, während manche Produkte nur mit 7 % versteuert werden müssen. Unternehmer sollten daher stets darauf achten, ob es sich bei den verkauften Waren um Güter handelt, die mit der normalen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % versteuert werden müssen oder ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anfällt. Eine genaue Kenntnis der anfallenden Steuersätze ist unabdingbar, wenn es darum geht, die Umsatzsteuer korrekt zu berechnen und ans zuständige Finanzamt abzuführen.
Warenverbindlichkeiten: Die Bedeutung des Vorsteuerabzugs
Bei Warenverbindlichkeiten spielt der sogenannte Vorsteuerabzug eine zentrale Rolle. Im Rahmen dieses Abzugs können Unternehmen die bereits bezahlte Umsatzsteuer für die erworbenen Waren als Vorsteuer geltend machen. Die von ihnen entrichtete Umsatzsteuer wird in diesem Fall als abzugsfähige Vorsteuer bewertet. Durch diesen Abzug reduziert sich die finanzielle Belastung von Unternehmen, da nur die Differenz der bereits gezahlten und der beim Verkauf der eigenen Waren angefallenen Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden muss. Es ist daher wichtig, dass Unternehmer die bei Wareneinkäufen gezahlte Umsatzsteuer berücksichtigen und geltend machen.
Wie Dienstleistungsverbindlichkeiten umsatzsteuerlich behandelt werden
Auch bei Verbindlichkeiten, die aus der Inanspruchnahme von Dienstleistungen resultieren, muss die Umsatzsteuer beachtet werden. Bei Warenlieferungen ist die Umsatzsteuer in der Regel schon im Einkaufspreis enthalten. Das gilt allerdings nicht für Dienstleistungen. Hier muss die Umsatzsteuer in der Regel selbst berechnet und abgeführt werden. Unbedingt berücksichtigt werden sollte, dass die Besteuerung von Dienstleistungen meist komplexer ausfällt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn es sich um grenzüberschreitende Dienstleistungen handelt, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht wurden. Der Ort, an dem die jeweilige Dienstleistung erbracht wurde, nimmt Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer, sodass dieser genau festgestellt werden muss. Was als Ort der Dienstleistungserbringung gilt, ist in § 3 UStG geregelt.
Bild: Pixabay